1. Einsprache

Erste Beschwerdestufe: Einwand zur Kontrolle beim Leiter Kontrolldienst STS

Grundlegendes zum Einwand gegen einen Kontrollentscheid

Rechtsmittelbelehrung:

Auf jedem Kontrollbericht des Kontrolldienstes STS wird auf die Reklamationsmöglichkeit, die Adresse und Fristen für Einwände hingewiesen.

Adresse für Einwände:

Kontrolldienst Schweizer Tierschutz STS, Weihermattstr. 98, 5000 Aarau

Bearbeitung der Einwände:

Leiter des Kontrolldienstes STS unter Mitarbeit der zuständigen Bereichsverantwortlichen

Fristen im Beschwerdeverfahren erster Stufe:

  • Tierhaltungskontrollen innerhalb von 10 Tagen nach der Kontrolle

  • Tiertransportkontrollen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Kontrollberichtes

  • Schlachthofaudits innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Auditberichtes

  • In begründeten Fällen kann beim Leiter des Kontrolldienstes STS eine angemessene Verlängerung der Frist beantragt werden.

Form des Einwands:

  • Der Einwand hat schriftlich und begründet zu erfolgen.

  • Mündliche / telefonische Einwände werden bei nicht zu komplizierten Fällen in der Regel ebenfalls entgegengenommen und bearbeitet. Gegebenenfalls wird eine schriftliche Begründung nachgefordert.

  • Der Leiter des Kontrolldienstes kann auch aufgrund von Aussagen oder Anfragen von Beschwerdeberechtigten, welche nicht offiziell als Einwand formuliert wurden, ein ordentliches Beschwerdeverfahren in erster Stufe eröffnen, wenn die Aussage oder Anfrage vom Inhalt her einem Einwand gleichkommt.

Inhalt der Einwände

  • Der Einwand muss sich auf konkrete Kontrollentscheide der bemängelten Kontrolle beziehen.

  • Sie muss für jeden Kontrollentscheid, welcher bemängelt wird, eine Begründung liefern, weshalb der Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch ist.

Kosten

  • Die Bearbeitung von Einwänden ist kostenpflichtig.

  • Die Höhe der Gebühren im Beschwerdeverfahren wird von der AG QS KD festgelegt und auf der Homepage des Kontrolldienstes STS veröffentlicht.

  • Die Gebühr wird vollumfänglich zurückerstattet, falls im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (1. und/oder 2. Beschwerdestufe) mindestens einer der bemängelten Kontrollentscheide zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert wird.

Ablauf der Einwandbearbeitung

Eingangsbestätigung

  • Damit alle betroffenen Parteien (kontrollierte Person oder Firma, vertraglich eingebundener Vermittler, Auftraggeber Kontrolle, Labelinhaber, Beschwerdekommission STS und Kontrollperson STS) wissen, dass ein Beschwerdeverfahren läuft, wird nach Erhalt vom Kontrolldienst STS eine Eingangs-Bestätigung versendet, die als Kopie an alle betroffenen Parteien geht.

  • Mit der Eingangsbestätigung erhält der Beschwerdeführer eine Einzahlungsaufforderung für die Beschwerdegebühr.

Vorbereitung der Einwandsbearbeitung

  • Die Bearbeitung erfolgt in aller Regel von der zuständigen Bereichsleitung vom Büro aus durch Überprüfen der vorhandenen Dokumente und Grundlagen (Checklisten, frühere Kontrollunterlagen, Begleitdokumente, Fotos...), Plausibilitätsprüfungen der Aussagen von Kontrollperson und Einspracheführer etc.

  • Rücksprachen mit der Kontrollperson und dem Reklamationsführer sowie Abklärungen bei kantonalen Behörden oder Bundesstellen, bei Schlachtbetrieben, Futtermühlen oder Tierhändlern etc. gehören mit zu den Möglichkeiten zur allfälligen Beschaffung zusätzlicher Informationen, welche der Entscheidungsfindung dienen können.

Beurteilung der Einwände auf Beschwerdefähigkeitfähigkeit

Sobald die Gebühr eingegangen ist, überprüft die zuständige Bereichsleitung die Einwände auf ihre Beschwerdefähigkeit:

  • Gesamte Einwände

    • Ist der Verfasser der Einwände beschwerdeberechtigt?

      • Wenn nicht, sind alle Einwände zu verwerfen.

  • Einzelne Einwandspunkte:

    • Bezieht sich ein Punkt des Einwands auf einen oder mehrere konkrete Kontrollentscheide der betroffenen Kontrolle?

    • Ist eine Begründung vorhanden, weshalb nach Meinung des Einwandführers der bemängelte Kontrollentscheid falsch ist?

    • Bezieht sich der Einwand auf die Arbeit der Kontrollpersonen / des Kontrolldienstes STS auf der Grundlage und deren Umsetzung der vorgegebenen Richtlinien, Beurteilungskriterien und Kontrollweisungen?

      • Wenn nicht, insbesondere wenn ein Einwand die vorgegebenen Richtlinien, Gesetzesvorgaben und Kontrollweisungen beanstandet oder sich die Einsprache auf die Höhe einer Sanktion bezieht, ist der betreffende Einwand zu verwerfen.

Beschwerdefähiger Kontrollentscheid:

  • Die zuständige Bereichsleitung macht zu Handen der Leitung Kontrolldienst STS einen Vorschlag zur Beurteilung der Einwände.

  • Der Leiter des Kontrolldienstes STS fällt aufgrund der gesammelten Fakten einen beschwerdefähigen Kontrollentscheid.

  • Dieser muss zu jedem einzelnen Einwand Stellung nehmen und begründen, weshalb der betreffende Einwand abgewiesen oder angenommen wurde. Dabei sind insbesondere folgende Punkte abzuklären:

    • Wurde die Kontrolle im beanstandeten Bereich nach den Vorgaben der den Kontrollen zugrunde liegenden Kontrollvorgaben durchgeführt?

    • Sind alle Feststellungen und Messungen plausibel?

    • Sind allfällige Berechnungen korrekt?

    • Wurde der beanstandete Kontrollentscheid gemäss den zugrunde liegenden Beurteilungskriterien korrekt gefällt?

Bekanntmachung beschwerdefähiger Kontrollentscheid

  • Der beschwerdefähige und begründete Kontrollentscheid wird schriftlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

  • Eine Kopie des schriftlichen Entscheides erhalten alle betroffenen Parteien (kontrollierte Person oder Firma, vertraglich eingebundener Vermittler, Auftraggeber Kontrolle, Labelinhaber, Sekretariat Beschwerdekommission STS und Kontrollperson STS).

Folgeaufgaben

  • Falls aufgrund des beschwerdefähigen Kontrollentscheides Korrekturen am ursprünglichen Kontrollentscheid nötig werden, veranlasst die zuständige Bereichsleitung eine entsprechende Anpassung des Kontrollberichtes und sorgt für die Verteilung der neuen Version an die üblichen Adressaten sowie an die Beschwerdekommission STS.

  • Wenn gemäss des Einwandentscheids weitere Massnahmen als nötig erachtet werden, wird eine für die Umsetzung verantwortliche Person bestimmt und ein Termin gesetzt. Der Leiter Kontrolldienst überwacht die Umsetzung der Massnahmen.

  • Wird der beschwerdefähige Kontrollentscheid vom Beschwerdeführer nicht mehr angefochten, wird das Dossier nach frühestens 14 Tagen abgeschlossen und abgelegt.